Verbraucher, d.h. natürliche Personen, die nicht überwiegend im Rahmen einer gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit auftreten, werden durch zwingende gesetzliche Vorschriften besonders geschützt. Insbesondere gilt dies für Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und für Widerrufsrechte.
Als Betreiber eines Internetangebots kann man nun auf die Idee kommen, Verbraucher von der Nutzung bzw. vom Angebot auszuschließen und nur Gewerbetreibende, Selbständige und juristische Personen zuzulassen.
In einer Entscheidung vom 16.11.2016 hat das Oberlandesgericht Hamm (12 U 52/16) nun entschieden, dass die Beschränkung eines Internetangebots auf Gewerbetreibende grundsätzlich möglich ist; dies folge aus der im Zivilrecht geltenden Privatautonomie.
Zulässig ist die Beschränkung aber eben nur „grundsätzlich“. Voraussetzung einer Beschränkung auf Gewerbetreibende ist nämlich, dass der entsprechende Wille des Webseitenbetreibers klar und transparent zum Ausdruck gebracht wird und insbesondere durch deutliche Hinweise an geeigneter Stelle sichergestellt wird, dass Verbraucher ihren Ausschluss erkennen. Insbesondere reicht es nicht aus, eine entsprechende Beschränkung lediglich in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) aufzunehmen, da diese von Verbrauchern regelmäßig nicht im Einzelnen gelesen werden.