Für viele Vereine, Unternehmen sowie soziale oder kirchliche Institutionen sind Investitionen in vielen Fällen ohne staatliche Zuwendungen nicht zu stemmen. Dies bietet allerdings nicht nur Vorteile, sondern auch Risiken, wenn gegen Auflagen des Zuwendungsgebers verstoßen wird.
Insbesondere gilt dies für die regelmäßig erteilte Auflage, vergaberechtliche Vorschriften einzuhalten. Bei Verstößen ist eine Rückforderung der Zuwendung durch den Zuwendungsgeber möglich.
Das Vergaberecht ist eine komplexe Materie, die gute Kenntnisse der relevanten Regelungen und der Rechtsprechung erfordert. Viele Zuwendungsempfänger sind hiermit unerfahren und vertrauen manchmal auf den „guten Willen“ der Behörden.
Vor allem bei Zuwendungen aus EU-Fördermitteln ist der Ermessensspielraum der Behörden bei Verstößen gegen Auflagen aber stark eingeschränkt, d.h. verstößt der Zuwendungsempfänger gegen vorgegebene Vergabevorschriften, ist die Zuwendung grundsätzlich durch eine Kürzung bzw. den vollständigen Widerruf der Zuwendung zu sanktionieren.
Es ist deshalb zu empfehlen, juristische Beratung bereits bei der Auftragsvergabe in Anspruch zu nehmen.
Aber auch bei Rügen der Zuwendungsbehörde können durch juristische Unterstützung Schäden vermieden werden. Eine Kürzung kann z.B. nur dann auf Vergaberechtsverstöße gestützt werden kann, wenn die Auflage rechtlich wirksam ist. Nicht ausreichend ist der bloße Verweis auf EU-Verordnungen, wenn in diesen keine klaren und eindeutigen Rechtsfolgen vorgeben sind.