In einer bemerkenswerten Entscheidung vom 08.08.2019, VII ZR 34/18 hat der BGH bei einer Mengenüberschreitung von 10% gem. § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B bei einem Einheitspreisvertrag entschieden, dass die Berechnung nicht auf der Grundlage der Urkalkulation, sondern nach den tatsächlich erforderlichen Kosten vorzunehmen ist. Obwohl nach dem gegenwärtigen Stand noch nicht klar ist, ob dieses Modell auf die Vergütungsanpassung nach § 2 Abs. 5 bzw. Abs. 6 VOB/B zu übertragen ist, sind sowohl Auftraggeber als auch Auftragnehmer gut beraten, wenn sie sich bereits jetzt auf die neue Situation einstellen und entsprechende Strategien zur Aufbereitung und Prüfung von Nachträgen entwickeln.