Mit der Verordnung zur Eindämmung des Coronavirus in Berlin hat der Senat von Berlin weitgehende Maßnahmen getroffen, die auch Gewerbetreibende und Vereine betreffen. Bis zum 19.04.2020 müssen u.a. Verkaufsstellen (außer v.a. Einzelhandel für Lebensmittel und Getränke), Gaststätten und Hotels (für touristische Übernachtungen) geschlossen bleiben und Messen, Ausstellungen sowie Veranstaltungen sind untersagt. Der gesamte öffentliche Sportbetrieb einschließlich von Schwimmbädern und Fitnessstudios ist eingestellt.
Nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG), auf dessen Grundlage die o.g. Verordnung erlassen wurde und das bundesweit gilt, werden Personen entschädigt, die als Träger von Krankheitserregern Tätigkeitsverboten unterliegen (§ 56 IfSG).
Eine Entschädigung für die Gewerbetreibenden ist im Infektionsschutzgesetz hingegen nicht vorgesehen. § 65 IfSG regelt zwar eine Entschädigung für „nicht nur unwesentliche Vermögensnachteile“, dies allerdings nur, wenn es sich um behördliche Maßnahmen nach §§ 16 und 17 IfSG handelt. Die in der o.g. Verordnung genannten Maßnahmen dürften jedoch Schutzmaßnahmen nach § 28 IfSG sein. Für die dort genannten Beschränkungen, insbesondere die Schliessung von Geschäften und das Verbot von Veranstaltungen ist im Infektionsschutzgesetz keine Entschädigung vorgesehen.
Entschädigungsansprüche der betroffenen Gewerbetreibenden, Vereine usw. kommen gleichwohl in Betracht, wenn die in der Verordnung festgesetzten Maßnahmen rechtswidrig, insbesondere unverhältnismäßig sind.