Ein Straßenbaulastträger ist bei der Durchführung von Straßenbaumaßnahmen nicht verpflichtet, eine kurze Anbindung von gewerblichen Anliegern an Fernstraßen (hier: kurze Verbindung zu einer Autobahnanschlussstelle) aufrechtzuerhalten und kann auch längere Umleitungsstrecken einrichten. Ein rechtlicher Anspruch auf Aufrechterhaltung einer bestimmten Anbindung an das öffentliche Wegenetz besteht nämlich nicht. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes entschieden (VG Berlin, Beschl. v. 10.12.2019, VG 11 L 430.19). Weder aus dem grundrechtlich geschützten Anliegergebrauch, noch aus dem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb oder der gesetzlichen Regelung des § 8a Abs. 4 Fernstraßengesetz folgt ein Recht auf optimale oder bestmögliche Anbindung an das öffentliche Straßennetz, solange die Verbindung nicht vollständig unterbrochen wird.
Dies entspricht auch der höchstrichterlichen und der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung: der Anliegergebrauch umfasst nur den für die Erschließung notwendigen Zugang des Grundstücks zur Straße (z.B. BGH, Urt. v. 07.07.1980, III ZR 32/79, NJW 1980, 2703; BVerwG, Urt. v. 08.09.1993, 11 C 38.92, NJW 1994, 1080; BVerfG, Beschl. v. 10.06.2009, 1 BvR 198/08, NVwZ 2009, 1426).