Vergaberecht ist nach einer interessanten Entscheidung des OLG Düsseldorf v. 11.07.2018 (VII Verg 1/18) nicht anwendbar ist, wenn Mittel durch Zuwendungsbescheid gewährt werden. Bei öffentlichen Aufträgen findet ein Leistungsaustausch statt, insbesondere entsteht für die öffentliche Hand eine einklagbare Gegenleistung, während dies bei Zuwendungen nicht der Fall ist. Dort kommt in erster Linie die Rückforderung der Zuwendung in Betracht, wenn der Zuwendungszweck verfehlt wird. Zentrales Abgrenzungskriterium ist ein „wirtschaftliches Interesse“ des Auftraggebers an der Leistung. Insgesamt kann aus der Entscheidung aber nicht abgeleitet werden, dass es dem öffentlichen Auftraggeber freistehe, einen Zuwendungsbescheid zu erlassen, statt einen öffentlichen Auftrag zu vergeben, um so das Vergaberecht zu umgehen. Es ist nach wie vor zu prüfen, ob objektiv ein öffentlicher Auftrag oder eine Zuwendung vorliegt.